Eine Frage zum Widerruf beim Onlinekauf:
Kann ich einen abgeschickten Widerruf auch wieder ausser Kraft setzen, also aufheben?
Bzw. würde ich die Ware doch nicht zurücksenden, verfällt dann auch automatisch mein Widerruf, oder ergeben sich dann neue Schwierigkeiten für mich, weil der Verkäufer den Artikel einfordern kann?
Hintergrund:
Habe für eines meiner Motorräder einen Zubehörauspuff in Deutschland bestellt.
Hier in der Schweiz ist das jedoch immer etwas umständlich mit der Zulassung eines Zubehörauspuffs - es muß ein sogenanntes "Beiblatt" mitgeführt werden, auf dem alle Angaben zu Auspuff und Fahrzeug vermerkt sind.
Auch eine Bestätigung, dass der Hersteller den Auspuff für das entsprechende Fahrzeug entwickelt und geprüft hat.
Eigentlich hat das der schweizer Importeur auszufüllen, aber ein vollständiges Beiblatt von einem Händler aus Deutschland wird auch akzeptiert.
Der Händler hatte mir versprochen, es sei ein solches Beiblatt beim Auspuff dabei.
Als der Auspuff jedoch ankam, war nur die EG-ABE dabei. Und die reicht in der Schweiz nicht aus...
Damit ist der Auspuff nicht legal anzubauen in der Schweiz.
Dem Händler geschrieben, ich brauche das Beiblatt, sonst mache ich einen Widerruf. Worauf er schreibt, daß er mir das zuschickt.
Nun ist nach wie vor nichts eingetroffen und ich überlege mir, ob ich einfach mal einen Widerruf los senden soll und dann schauen, was weiter geht...
Onlinekauf - Widerruf aufheben?
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Onlinekauf - Widerruf aufheben?
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Moin,moin ,
ich würde einfach mal telefonieren, freundlich anfragen und die Bedarfe der Schwweiz erklären.
Meistens findet sich dann eine unproblematische Lösung.
Grüße aus Dötlingen
Gerd
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Meistens findet sich dann eine unproblematische Lösung.
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Bin Laie, also ohne jede Gewähr:
Sichert der Händler zu, das Beiblatt mitzuschicken und fehlt diese dann, würde ich mich als Käufer auf den Standpunkt stellen, dass eine wesentliche, zugesicherte Eigenschaft (Beiblatt nicht beiliegend für schw. Zulassung) fehlt, der Kaufvertrag vom Verkäufer also noch nicht vollständig erfüllt wurde.
Damit dürfte die Wiederrufsfrist noch gar nicht begonnen haben.
Die Frage ist die Beweisbarkeit. Zusatzbescheinigung per E-Mail vereinbart?
Next step wäre wohl eine Mängelrüge und Setzung einer Frist.
Höflich und geduldig, bringt meist mehr wie Stress machen.
Sichert der Händler zu, das Beiblatt mitzuschicken und fehlt diese dann, würde ich mich als Käufer auf den Standpunkt stellen, dass eine wesentliche, zugesicherte Eigenschaft (Beiblatt nicht beiliegend für schw. Zulassung) fehlt, der Kaufvertrag vom Verkäufer also noch nicht vollständig erfüllt wurde.
Damit dürfte die Wiederrufsfrist noch gar nicht begonnen haben.
Die Frage ist die Beweisbarkeit. Zusatzbescheinigung per E-Mail vereinbart?
Next step wäre wohl eine Mängelrüge und Setzung einer Frist.
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Der Kaufvertrag kommt ab dem Versand der Ware zustande. Viele Verkäufer sind kulant und starten die wiederrufsfrist mit dem Erhalt der Ware. Ob der Artikel vollständig ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das dürfte in der Schweiz nicht anders sein.
Ein paar Tage wirst du ja noch haben. Wenn es schief geht kurz vor Ende den Verkäufer per Mail über den wiederruf informieren und den Artikel zurück senden.
Genaueres steht auch immer in den AGB, die du mit dem Kauf akzeptiert hast.
Ein paar Tage wirst du ja noch haben. Wenn es schief geht kurz vor Ende den Verkäufer per Mail über den wiederruf informieren und den Artikel zurück senden.
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Das ist nicht ganz richtig.
Ist bei z.B.Ebay eine Artikelbeschreibung falsch, Z.B. der falsche Moppedtyp angegeben, für den der Artikel passen soll, ist der Kaufvertrag trotz beidseitiger Willenserklärung gar nicht erst zustande gekommen.
Ob der Artikel versandt worden ist, spielt dabei keine Rolle.
Und auch der Privatmann, der Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen hat, muss dann zurücknehmen.
Da der Vertrag nichtig ist, ist egal, was der Verkäufer als Vertragsbedingungen angegeben hat.
Denn die Bedingungen greifen erst, wenn er seinen Teil des Vertrages auch erfüllt hat.
Fehlt einem Teil ein zugesichtertes Beiblatt, ist es deshalb nicht zulassungsfähig in CH, fehlt also eine wesentliche Eigenschaft.
Das ist nicht anders, als würde ein Auspuff als mit ABE beworben und wenn er kommt, hat er keine.
Da spielt es keine Rolle, ob er nun verschickt wurde oder nicht.
Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft --> nichtig.
Wenn du ein grünes Verkleidungsteil bestellst und ein schwarzes bekommst, kann sich der Verkäufer ja nicht darauf berufen, dass er seinen Teil des Vertrages erfüllt hätte, indem er es verschickt hat.
Wenn das Beiblatt für CH Teil des Deals war, ist der Vertrag vom Verkäufer nicht erfüllt.
In D beginnt die Widerrufsfrist immer mit ERHALT der Ware durch den Kunden, nicht mit dem Versand.
Und das AFAIK auch nur, wenn AGB und Widerrufsbelehrung in Schriftform beiliegen.
Ist bei z.B.Ebay eine Artikelbeschreibung falsch, Z.B. der falsche Moppedtyp angegeben, für den der Artikel passen soll, ist der Kaufvertrag trotz beidseitiger Willenserklärung gar nicht erst zustande gekommen.
Ob der Artikel versandt worden ist, spielt dabei keine Rolle.
Und auch der Privatmann, der Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen hat, muss dann zurücknehmen.
Da der Vertrag nichtig ist, ist egal, was der Verkäufer als Vertragsbedingungen angegeben hat.
Denn die Bedingungen greifen erst, wenn er seinen Teil des Vertrages auch erfüllt hat.
Fehlt einem Teil ein zugesichtertes Beiblatt, ist es deshalb nicht zulassungsfähig in CH, fehlt also eine wesentliche Eigenschaft.
Das ist nicht anders, als würde ein Auspuff als mit ABE beworben und wenn er kommt, hat er keine.
Da spielt es keine Rolle, ob er nun verschickt wurde oder nicht.
Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft --> nichtig.
Wenn du ein grünes Verkleidungsteil bestellst und ein schwarzes bekommst, kann sich der Verkäufer ja nicht darauf berufen, dass er seinen Teil des Vertrages erfüllt hätte, indem er es verschickt hat.
Wenn das Beiblatt für CH Teil des Deals war, ist der Vertrag vom Verkäufer nicht erfüllt.
In D beginnt die Widerrufsfrist immer mit ERHALT der Ware durch den Kunden, nicht mit dem Versand.
Und das AFAIK auch nur, wenn AGB und Widerrufsbelehrung in Schriftform beiliegen.
Zuletzt geändert von snap-on am 11. Jan 2018 08:00, insgesamt 2-mal geändert.
- Scarabeus
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Wir reden hier aber von der Schweiz die bekannterweise nicht in der EU sind. Somit kann das deutsche/EU Gewährleistungsrecht (Gesetz) nicht angewandt werden.
Somit dürften die AGBs und/oder ein Schweizer Gesetz gültig sein.
Ich kenne beides nicht und kann dir somit auch nur empfehlen: greif zum Telefon und spreche direkt mit dem Händler.
Grüße
Andreas
Somit dürften die AGBs und/oder ein Schweizer Gesetz gültig sein.
Ich kenne beides nicht und kann dir somit auch nur empfehlen: greif zum Telefon und spreche direkt mit dem Händler.
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Mein Wohnsitz ist in der Schweiz. Der Kauf erfolgte jedoch in Deutschland, also EU Recht anwendbar, denke ich.
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Würde ich auch so sagen, Gerichtsstand dürfte beim Verkäufer liegen also in Deutschland.
Aber schick den Scheiß zurück und bestell irgendwo wo Du das Teil mit Beilage bekommst.
Natürlich würde ich erst eine Frist setzen damit er vollständig liefern kann.
Aber schick den Scheiß zurück und bestell irgendwo wo Du das Teil mit Beilage bekommst.
Natürlich würde ich erst eine Frist setzen damit er vollständig liefern kann.
- Scarabeus
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Re: Onlinekauf - Widerruf aufheben?
Dann wirst du im Zweifel auch den Händler in Deutschland verklagen müssen.pallas hat geschrieben:Mein Wohnsitz ist in der Schweiz. Der Kauf erfolgte jedoch in Deutschland, also EU Recht anwendbar, denke ich.
Und ob Deutschland als Gerichtsstand gilt bestimmt der Händler in seinen AGBs. Stichwort Rechtswahlklausel. Fehlt diese, gilt das Recht in dem der Verbraucher gewöhnlich seinen Aufenthalt hat.
Warum greifst du nicht einfach zum Telefon oder schreibst ne Mail? So kann man doch den Ärger von vorne rein vermeiden.
Grüße
Andreas
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