14er Ritzel eintragen. Aber wie?

Fragen zur Straßenverkehrsordnung, TÜV, Zulassungsrecht, Versicherungen und Gewährleistung von Kawasaki.
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blahwas
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Re: 14er Ritzel eintragen. Aber wie?

#21 Beitrag von blahwas »

Kfz Pflichtversicherungsverordnung KfzPflVV §5 (3):
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5 000 Euro beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.
Und §6:
§ 6
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf einen Betrag von höchstens 2 500 Euro beschränkt; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer
(2) Soweit eine grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf höchstens 5 000 Euro beschränkt.
Und hier noch was zur Kausalität Umbau-Schadensereignis

Mein Fazit: Deswegen verhungert niemand :headshake:
Zuletzt geändert von blahwas am 17. Jan 2015 21:25, insgesamt 1-mal geändert.

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catfish
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Re: 14er Ritzel eintragen. Aber wie?

#22 Beitrag von catfish »

na das lässt doch hoffen,danke Johannes :top:
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Re: 14er Ritzel eintragen. Aber wie?

#23 Beitrag von snap-on »

Bei einer Übersetzungsänderung von bis zu +/- 8% geht man davon aus, dass sich Geräusch- und Abgasverhalten nicht relevant ändern.

Jede Übersetzungsänderung ist eintragungspflichtig, weil sich das Verhalten im Geräusch- und auch im Abgasmeßverfahren natürlich ändert, in den Prüfzyklen sind ja Beschleunigungsphasen enthalten. Zudem muss geprüft werden, ob das Fahrzeug dann eine andere Vmax erreicht, die evtl. Reifen einer anderen Geschwindigkeitsklasse erforderlich macht.

Aufgrund der 8%-Regelung sind zumindest hier solche Änderungen eintragbar, meine Voxan z.B. ist hinten zwei Zähne kürzer übersetzt, natürlich mit Eintragung.
Sinnigerweise läßt man das mit ww. (wahlweise) eintragen, dann kann man jederzeit ohne erneuten Eintrag zurückrüsten.

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