Die "Schuldfrage" kann keiner von uns beantworten.
Das kann abschließend nur ein Richter beantworten, dem auch alle Fakten vorliegen.
Man kann also nur sein eigenes Rechtsempfinden in Worte fassen.
Daher schließe ich mich Charon an was die vermutliche Aufteilung der Schuld betrifft.
Auch ich sehe den größeren Batzen Schuld eindeutig bei dem Motorradfahrer
- Überholt obwohl ihn die Sonne geblendet hat????? --- das lässt eigentlich nicht viel Spielraum für Interpretationen.
Ob nun der Autofahrer in den Spiegel geschaut hat, den Motorradfahrer übersehen hat (weil dieser sehr schnell war?) oder nicht geschaut hat?
Das kann nur der Autofahrer sagen, und er täte gut daran dies auch zu sagen.
Eigentlich ergibt sich auch klar aus der Rechtslage das vermutlich beide Schuld haben werden:
§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
§5 Überholen
....
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage oder
....
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.
(Anmerkung von mir: Das muss nicht zwingend ein eigener Fahrstreifen sein).
§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
....
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten;
vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
....
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.