Ermittlung der Mindest-Profiltiefe

Fragen zur Straßenverkehrsordnung, TÜV, Zulassungsrecht, Versicherungen und Gewährleistung von Kawasaki.
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mito
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Ermittlung der Mindest-Profiltiefe

#1 Beitrag von mito »

Richtlinie 89/459/EWG[Bearbeiten]

Somit entspricht die StVZO der Richtlinie 89/459/EWG vom 18. Juli 1989 über die Profiltiefe der Reifen, die eine Mindestprofiltiefe der Reifen von 1,6 mm vorsieht. Da sich die Mindestprofiltiefe bei einigen geschwindigkeitsbegrenzten Krafträdern als zu streng erwiesen hat, reicht bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von 1,0 mm (siehe § 36 Abs. 2 Satz 5 StVZO). Zusätzliche Feinprofilierungen bleiben außer Betracht, was sich nunmehr ausdrücklich aus der Formulierung („die breiten Profilrillen“) von § 36 Abs. 2 Satz StVZO ergibt. „Durchschnittstiefen“ sind ohne Bedeutung; außer Betracht bleiben auch solche Rillen, die ausschließlich anderen Zwecken als der Rutschfestigkeit und Wasseraufnahme dienen.
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steph
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Re: Ermittlung der Mindest-Profiltiefe

#2 Beitrag von steph »

:? Häääääääääääääääääääääääääääää.. äh.. wie bitte? :lol:

ich finde es mitunter viel bedeutender, dass der fahrer ein gewisses profil aufweisen kann ;)
Zuletzt geändert von steph am 21. Jul 2013 22:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Hueni

Re: Ermittlung der Mindest-Profiltiefe

#3 Beitrag von Hueni »

Gut ist, wenn der Fahrer ein gewisses Mindestprofil hat, eher schlecht ist wenn der selbige eine Profilneurose hat ;)
Zuletzt geändert von Hueni am 21. Jul 2013 22:36, insgesamt 1-mal geändert.

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mito
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Ermittlung der Mindest-Profiltiefe (Ergänzung)

#4 Beitrag von mito »

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