Hallo,
weiß jemand ob der Abau der kompletten hinteren Fußrastenanlage (Bügel+Fußraste) zulässig ist wenn nur im Singlebetrieb gefahren wird?
Abbau hintere Fußrastenhalterung
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
soweit mir bekannt ist, darf dann die Sitzbank auch nur für 1 Person sein(bin aber nicht sicher)
Frag doch mal beim TÜV nach![zwinkern ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Frag doch mal beim TÜV nach
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- Luzifear
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
Tach,
wie schon erwähnt wurde, müsstest du dann auch die Sitzbank ändern lassen
und die zulässige Personenzahl umtragen lassen, aber frag mal den gunigs wie oft
der schon Probleme mit der Rennstreckenleitung wegen seinem Umbau hatte.
Servus, die Luzi
wie schon erwähnt wurde, müsstest du dann auch die Sitzbank ändern lassen
und die zulässige Personenzahl umtragen lassen, aber frag mal den gunigs wie oft
der schon Probleme mit der Rennstreckenleitung wegen seinem Umbau hatte.
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Servus, die Luzi
Ich bin der, vor dem dich deine Eltern immer gewarnt haben. ![fröhlich :lol:](./images/smilies/icon1_lol.gif)
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
Sitzbank spielt keine Rolle! Singlebertieb eintragen lassen - beim TÜV, nicht beim Gewerbeamt und gut is.
Bei unserer Versys find ich persöhnlich die Dinger eigentlich eher unauffällig....
Hatte das Prozedere bei meiner Buell durch und war sehr easy.
Gruss - Berlin/Sonnenseite.
Bei unserer Versys find ich persöhnlich die Dinger eigentlich eher unauffällig....
Hatte das Prozedere bei meiner Buell durch und war sehr easy.
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Habicht, S50, 750´er Virago (Irrungen eines Ostdeutschen nach dem Umsturz´89!)
VFR 750, XT 500, KTM LC4, Speed Triple, Buell XB12, Triumph Tiger, Versys´12
Endstation: Harley Davidson "Fat Bob" 2014, leicht mod. und mit Honda MSX zum Bäcker...
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
Fahr schon seit Jahren ohne. Wen soll das interessieren, wen gefährdest du?
Und will mal jemand mit, in 3 Minuten sind sie wieder dran.
Grüße
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- Detlef Plein
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
Ich darf bei Auto ja auch den Beifahrersitz ausbauen ohne deshalb beim TÜV was austragen zu lassenarni hat geschrieben:Hallo,
weiß jemand ob der Abau der kompletten hinteren Fußrastenanlage (Bügel+Fußraste) zulässig ist wenn nur im Singlebetrieb gefahren wird?
Schöne Grüße aus Borken
Detlef Plein
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
Der vergleich hat aber einen Riesen Hinkefuß.....blahwas hat geschrieben:Am Auto darf ich auch vorne andere Reifen fahren als hinten...
Übrigens fahre ich auf der Versys ganz legal auch verschiedene Reifen vorne und hinten (MPR2 und MPR3.)
Schöne Grüße aus Borken
Detlef Plein
Detlef Plein
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
ich würde an deiner Stelle bei der Örtlichen TÜV Stelle vorbei fahren und Fragen (das kostet nichts).
Beim Motorrad darf bei abgebauten hinteren Fußrasten auch nur 1 Sitzplatz vorhanden sein.So meine ich jedenfalls das
noch in Erinnerung zu haben.
Da aber alle Aussagen nicht 100%ig belegt werden können, würde ich beim TÜV einfach fragen, und dann hier posten (damit wir das für die Zukunft auch genau wissen
)
Beim Motorrad darf bei abgebauten hinteren Fußrasten auch nur 1 Sitzplatz vorhanden sein.So meine ich jedenfalls das
noch in Erinnerung zu haben.
Da aber alle Aussagen nicht 100%ig belegt werden können, würde ich beim TÜV einfach fragen, und dann hier posten (damit wir das für die Zukunft auch genau wissen
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- Detlef Plein
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Re: Abbau hintere Fußrastenhalterung
Wenn z.B. ein Motorroller ( 40 Kmh ) auf Mofaversion gedrosselt wird, muss der Soziussitz mit einer Tasche ( die fest mit dem Sitz verbunden ist, d.h. Unter dem Sitz verschraubt ) versehen werden. Dort kann man ja die Fußrasten nicht entfernen.
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Schöne Grüße aus Borken
Detlef Plein
Detlef Plein